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Erweiterter Prüfumfang bei Produktuntersuchungen auf polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK)
Ab dem 01.07.2012 sind für Produkte mit GS-Zeichen neben den bisher 16 polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (nach EPA-Liste) zwei weitere PAK reglementiert (Information vom 29.11.2011 der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS). Neu in die Liste aufgenommen wurden die beiden als krebserzeugend eingestuften Substanzen Benzo[e]pyrene und Benzo[j]flouranthene. Die ARGUK-Umweltlabor GmbH hat den Prüfumfang der Produktuntersuchungen auf PAK entsprechend angepasst und um diese beiden neu hinzugekommenen Stoffe erweitert.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) umfassen mehrere 100 Substanzen, deren Moleküle mindestens zwei miteinander verbundene aromatische Ringe aufweisen, viele davon sind als krebserregend eingestuft. PAK können bei Berühren leicht über die Haut aufgenommen werden. Die für Tier und Mensch gefährlichsten Vertreter befinden sich in der Gruppe mit 4-7 Ringen. 16 Substanzen, die typisch für PAK-Gemische sind, wurden von der amerikanischen Umweltschutzbehörde (EPA) als Leitsubstanzen festgelegt:
Tabelle 1: Stoffliste der PAK-Leitsubstanzen nach EPA
PAK stammen aus fossilen Brennstoffen (Kohle und Erdöl) sowie deren Destillationsprodukte (Steinkohlenteer, Bitumen, Asphalt, Otto- und Dieselkraftstoff bzw. Heizöl) und entstehen bei unvollständigen Verbrennungsprozessen. PAK-haltige Materialien, wie Mineralöle und Ruße, finden sowohl als Weichmacher als auch als Schwarzpigment oder Füllstoff Einsatz z.B. in der Kunststoff-, Gummi-, Lack- und Farbenindustrie. PAK sind daher auch vielen Verbraucherprodukten zu finden. Entsprechend belastete Materialien fallen häufig durch einen PAK-typischen unangenehmen Geruch auf.
Die neu aufgenommenen Substanzen Benzo[e]pyrene und Benzo[j]flouranthene sind gemeinsam mit Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthrazen, Dibenzo(a,h)anthrazen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Chrysen nach der europäischen REACH-Verordnung (VO (EG) 1907/2006, Anhang XVII) in Weichmacherölen (z.B. bei der PKW-Reifenherstellung) als PAK-Summengehalt von mehr als 10 mg/kg bzw. Benzo[a]pyren-Gehalt mehr als 1 mg/kg nicht zugelassen.
Tabelle 2: Höchstgehalte für PAK in Materialien von Produkten mit GS-Zeichen
kann der Nachweis der Eignung für den Kontakt mit der Mundschleimhaut durch eine zusätzliche spezifische Migrationsprüfung der PAK-Komponenten entsprechend den Anforderungen der Norm DIN EN 1186ff und § 64 LFGB 80.30-1 nachgewiesen werden. Die Ergebnisse der Migration sind nach lebensmittelrechtlichen Maßstäben zu bewerten.
Ihr Ansprechpartner bei Fragen zu Produkt- und Material-Prüfungen und Bewertung Dr. Michael Fischer, Tel. 06171 / 71817
Prüfmuster und Materialproben können zur Untersuchung an folgende Adresse versandt werden: ARGUK Umweltlabor GmbH Krebsmühle 1 61440 Oberursel
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